Allgemeine Geschäfts- Montage- Reparatur- und Servicebedingungen der DMAS Werkzeugmaschinen GmbH

1. Geltungsbereich

(1) Unter Geltung dieser Bedingungen erbringen wir unsere Montage- Service- und Reparaturleistungen nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Diese Bedingungen gelten nicht für Montage-, Service- und Reparaturleistungen, die wir aufgrund von Garantien oder Verpflichtungen zur Gewährleistung ausführen.

2. Vertragsschluss

(1) Wir liefern und leisten ausschließlich zu unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für sämtliche mit uns geschlossenen Verträge gelten und vom Kunden anerkannt werden. Im Rahmen einmal begründeter Geschäftsbeziehungen gelten diese AGB in ihrer jeweils gültigen Fassung auch dann, wenn im Einzelfall nicht mehr gesondert auf sie verwiesen wird. Einsprüche wegen Nichtkenntnis können nicht geltend gemacht werden.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden sind auch dann, wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, für uns unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

(3) Abweichende, mündliche Vereinbarungen im Einzelfall, insbesondere Zusicherungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(4) Unsere Mitarbeiter oder Vermittler sind nicht berechtigt, in unserem Namen Aufträge anzunehmen oder auszuführen. Aufträge werden nur direkt mit uns begründet und abgewickelt. Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern oder Vermittlern verpflichten uns nur, sofern wir dieselben schriftlich bestätigt haben.

(5) Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser unserer Geschäftsbedingungen wird die Wirksamkeit anderer Bedingungen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit oder Nichtigkeit einer Bestimmung wird diese durch eine andere Bestimmung ersetzt, die den ursprünglich gewollten wirtschaftlichen Zweck ersetzt. 

(6) Vorrang vor diesen Bedingungen haben nur Vereinbarungen, die wir in Text- oder einer höheren Form abgegeben oder bestätigt haben.

(7) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen sowie alle rechtsgeschäftlichen Erklärungen in Bezug auf unsere Leistungen bedürfen der Textform. Mündliche Abreden gelten nur dann, wenn wir sie in Textform bestätigt haben.

(8) Gewichts- und Maßangaben, sonstige Angaben in Zeichnungen oder anderen Unterlagen, auf denen bei Vertragsschluss Bezug genommen wird, gelten nur annähernd und stellen keine Garantie dar. Sie kennzeichnen unsere Leistungen nur allgemein.

3. Fristen/Verzögerungen/Undurchführbarkeit

(1) Fristen zur Ausführung von Montage- Service- oder Reparaturleistungen beruhen auf Schätzungen und sind nicht verbindlich. Fixe Vertragsfristen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart werden. Fixe Vertragsfristen kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang unserer Leistungen feststeht.

(2) Ausführungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die bestellte Leistung zur Abnahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

(3) Verzögert sich die Ausführung durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, so verlängern sich Ausführungsfristen angemessen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Leistung von erheblichem Einfluss sind.

(4) Geraten wir mit der Ausführung von Montage- Service- oder Reparaturleistungen in Verzug, kann der Kunde bei eingetretenem Schaden eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Preis der Leistung für denjenigen Teil der von uns zu erbringenden Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.

(5) Setzt uns der Kunde – unter Berücksichtigung der gesetzlichen

Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und halten wir die Frist nicht ein, ist der Kunde im Rahmen

der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf unser Verlangen in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.

(6) Weitere Ansprüche wegen Verzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10 dieser Bedingungen.

(7)  Können wir aus von uns nicht zu vertretenden Gründen Montage-, Service- oder Reparaturleistungen nicht ausführen, versetzen wir den Leistungsgegenstand nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und nur gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurück. Etwas anders gilt nur, wenn die von uns vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

(8) Bei nicht ausgeführter Leistung haften wir nicht für Schäden am Leistungsgegenstand, für die Verletzung vertraglicher Neben-pflichten und für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Wir haften dagegen bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Außerhalb von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften wir auch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

4. Transport und Versicherung

(1) Erfordert eine unserer Montage-, Service- oder Reparaturleistungen den Transport von Maschinen und/oder Werkzeugen oder sonstigen Applikationen den An- und Abtransport zu oder von uns, trägt der Kunde die Kosten und das Risiko des Transports, einschließlich der Kosten und Risiken zur Demontage, Montage, Verpackung und Verladung.

(2) Transportmittel und –weg bestimmen wir, sofern der Kunde keine Weisung erteilt.

(3) Auf Wunsch des Kunden versichern wir auf seine Kosten den Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Trans-portgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer.

(4) Während der Dauer der Ausführung von Montage-, Service-und Reparaturleistungen bei uns besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Leistungsgegenstand z.B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Wir versichern diese Gefahren nur nach ausdrücklicher Weisung und nur auf Kosten des Kunden.

(5) Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme sind wir berechtigt, ein Entgelt für die Lagerung zu berechnen. Der Leistungsgegenstand kann nach unserem Ermessen auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

5. Preise/ Kostenangaben/Kostenvoranschlag

(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

(2) Unsere Preise sind Nettopreise. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu vergüten.

(3) Soweit möglich, geben wir bei Service- und Reparaturleistungen dem Kunden bei Vertragsabschluss den voraussichtlichen Preis an. Der Kunde kann uns Kostengrenzen setzen.

(4) Kann die Leistung zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Kunde nach Beginn unserer Leistung die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, holen wir das Einverständnis des Kunden ein, wenn die angegebenen Kosten voraussichtlich um mehr als 15 % überschritten werden.

(5) Einen vor der Ausführung von Service- und Reparaturleistungen erbetenen Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen geben wir nur auf ausdrückliches Verlangen des Kunden ab. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist – soweit nicht anders vereinbart – nur verbindlich, wenn er in Textform abgegeben wird. Er ist zu vergüten. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen berechnen wir dem Kunden nicht, soweit sie bei der Durchführung von Service- oder Reparaturleistungen verwertet werden können. 

(6) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) stellen wir dem Kunden in Rechnung, wenn die Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist, Ersatzteile nicht zu beschaffen sind, der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat oder der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

6. Zahlungen

(1) Unsere Rechnungen über Montage-, Service oder Reparaturleistungen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung mit Zugang unserer Rechnung sofort fällig.

(2) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung durch uns oder eine Beanstandung des Kunden muss spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung in Textform erfolgen. Danach gilt die Rechnung als anerkannt. Verzug tritt mit Ablauf von fünf Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum ein, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Wir berechnen die gesetzlichen Verzugszinsen und behalten uns die Geltendmachung eines eventuell höheren Schadens vor.

(3) Zahlungen sind ohne Skonto zu leisten.

(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

(5) Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegen-ansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist ausgeschlossen.

7. Pflichten des Bestellers zu Mitwirkung, Hilfestellung und 

Unfallverhütung

(1) Der Kunde hat unser Personal bei der Ausführung unserer Leistungen auf seine Kosten zu unterstützen. Er hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch unser Personal über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für unser Personal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt uns bei Verstößen unseres Personals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit uns den Zutritt zur Einsatzstelle verweigern.

(2) Der Kunde ist uns auf seine Kosten zur technischen Hilfestellung verpflichtet. Er wird insbesondere

a) notwendige geeigneten Hilfskräfte (Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Fachkräfte, Handlanger) in der für die Montage erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit bereitstellen; die Hilfskräfte haben unsere Weisungen zu befolgen. Wir übernehmen für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen von uns entstanden, so gelten Abschnitt 9. und Abschnitt 10.

b) alle Erd-, Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe vornehmen;

c) erforderliche Vorrichtungen und schweren Werkzeuge (z. B. Hebezeuge, Kompressoren) sowie sonstige Bedarfsgegenstände und -stoffe (z. B. Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmaterial, Schmiermittel, Brennstoffe, Treibseile und -riemen) bereitstellen;

d) Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bereitstellen; 

e) notwendige, trockene und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung unseres Werkzeugs zur Verfügung zu stellen; 

f) Montage- und Reparaturteile bei sich transportieren, Arbeitsstellen und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art schützen und reinigen;

g) geeignete, diebessichere Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erste Hilfe für unser Personal zur Verfügung stellen

h) alle Materialien vorhalten und alle sonstigen Handlungen vornehmen, die zur Einregulierung des zu montierenden Gegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

(3) Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass wir unsere Arbeiten unverzüglich nach Ankunft unseres Personals beginnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchführen können. Erforderliche besondere Pläne oder Anleitungen stellen wir dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

(4) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so sind wir nach Fristsetzung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Unberührt bleiben unsere gesetzlichen Rechte und Ansprüche

(5) Werden Montage-, Service- oder Reparaturleistungen bei uns durchgeführt und ist der Leistungsgegenstand nicht von uns geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern uns kein Verschulden trifft, stellt der Kunde uns von evtl. Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.

8. Abnahme

(1) Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistung abzunehmen, sobald wir ihm deren Beendigung angezeigt haben und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Leistungsgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich unsere Leistung als nicht vertragsgemäß, so sind wir zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Der Kunde darf die Abnahme nicht verweigern, wenn ein nur unwesentlicher Mangel vorliegt.

(2) Verzögert sich die Abnahme ohne unser Verschulden, so gilt die Abnahme nach Ablauf von zwei Wochen seit Anzeige der Beendigung der Leistung als erfolgt.

(3) Für erkennbare Mängel entfällt unsere Haftung mit der Abnahme, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

9. Mängel und Gewährleistung

(1) Nach Abnahme unserer Leistungen haften wir für Mängel der Leistung unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden und vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 10 Abs. (5) und Abs. (6) nur auf Mangelbeseitigung. Der Kunde hat uns einen festgestellten Mangel unverzüglich in Textform anzuzeigen.

(2) Wir haften nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist.

(3) Hat der Kunde oder ein Dritter Änderungen oder Instandsetzungen am Leistungsgegenstand unsachgemäß oder ohne unsere Einwilligung vorgenommenen, haften wir für die daraus entstehenden Folgen nicht. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, wobei wir sofort zu verständigen sind. Haben wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist zur Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen lassen, kann der Kunde von uns Ersatz der notwendigen Kosten verlangen.

(4) Bei berechtigter Beanstandung tragen wir die durch die Mängelbeseitigung entstehenden unmittelbaren Kosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung bei uns eintritt.

(5) Lassen wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Mängelbeseitigung fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Minderungsrecht. Nur wenn die Montage trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten.

(6) Weitergehende Ansprüche des Käufers, insbesondere auf Schadenersatz, gleich welcher Art (Mangel-/Mangelfolgeschaden) und aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Soweit wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft dennoch eine Verpflichtung zum Schadenersatz besteht, haften wir nur für grobe Fahrlässigkeit und nur für Mangelschäden. Schadenersatzansprüche sind in der Höhe nach begrenzt auf den jeweiligen Preis der gekauften Ware oder Software, dürfen jedoch nicht den Ersatz für solche Schäden übersteigen, mit deren möglichen Eintritt bei Vertragsschluss gerechnet werden konnte. Bei Schäden, die nicht am Montage-/Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, ist die Haftung wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften auf Schäden beschränkt, hinsichtlich derer der Kunde durch Zusicherung abgesichert werden sollte.

(7) Sämtliche Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate ab Beendigung oder Abnahme der von uns erbrachten Leistungen. Soweit die Leistungen bei uns erbracht werden, beginnt die Gewährleistungspflicht ab Auslieferung beim Kunden oder Abnahme bei uns. Die Gewährleistungspflicht beschränkt sich ausschließlich auf die von uns an dem montagegegenstand erbrachten Leistungen, es sei denn, dass sich aus (6) eine weitergehende Haftung ergibt. Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn der Kunde selbst oder durch Dritte den Versuch der Mängelbeseitigung oder Reparatur unternimmt.

(8) Ersatzansprüche für Ausfallzeiten im Zusammenhang mit der Durchführung unserer Montage-/Reparaturleistungen einschließlich etwaiger Ausfallzeiten aufgrund der notwendigen Bestellung von Ersatzteilen sind ausgeschlossen.

(9) Soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz für durch Fehler eines Produkts verursachte Sach- oder Personenschäden zwingend haften, gelten vorrangig die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.

(10) Soweit der Vertrag die Lieferung neu hergestellter Sachen und Leistungen zum Gegenstand hat, ist der Kunde verpflichtet, Gewährleistungsansprüche zunächst gegenüber dem Hersteller geltend zu machen, dessen Gewährleistungsfristen insoweit vorgehen. Dem Kunden werden insoweit unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller abgetreten. Wird der Hersteller in Anspruch genommen, hat der Kunde uns unverzüglich hiervon zu unterrichten.

(11) Bei unberechtigten Beanstandungen trägt der Käufer die uns hierdurch entstandenen Kosten. Hierunter fallen auch die Kosten einer Besichtigung durch uns an Ort und Stelle-zu der wir berechtigt sind.

(12) Weitere Ansprüche bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 10. Abs. (3) dieser Bedingungen.

10. Haftung

(1) Werden durch Verschulden von uns Teile des Leistungsgegenstandes des Kunden beschädigt, so haben wir das Recht, nach unserer Wahl auf unsere Kosten zu reparieren, neu zu liefern oder Ersatz zu leisten.

(2) Wenn der Leistungsgegenstand durch von uns schuldhaft unterlassene oder fehlerhafte Vorschläge oder Beratungen, die vor 

oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 9 und Abschn. 10 Abs. (1) und Abs. (3).

(3) Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

e) im Rahmen einer Garantiezusage,

f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(4) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und bei Beschädigung des Leistungsgegenstandes selbst (Abs. 1) beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Auftragswert.

(5) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Die Haftung gem. Abschn. 3 Abs. (8) bleibt unberührt

11. Ersatzpflicht des Kunden

Werden die von uns gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge außerhalb unserer Montage-, Service- oder Reparaturleistungen ohne unser Verschulden beim Kunden beschädigt oder geraten sie dort ohne unser Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.

12. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Austausch-, Ersatzteilen und -aggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Montage-, Service- oder Reparaturauftrag vor.

(2) Wir sind berechtigt, weitere Sicherungen zu verlangen.

13. Erweitertes Pfandrecht

(1) Wegen unserer Forderungen aus dem Montage-, Service- oder Reparaturauftrag bestellt uns der Kunde mit der Übergabe uns zur Bearbeitung überlassener Leistungsgegenstände ein Pfandrecht an den uns aufgrund des Auftrags überlassenen Gegenständen. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

(2) Auslieferung der bearbeiteten Gegenstände an den Kunden bleiben diese Rechte bis zur Tilgung der gesicherten Forderungen erhalten.

(3) Wieder ausgelieferte, bei uns bearbeitete Gegenstände des Kunden verwahrt der Kunde für die Dauer des Bestehens des Pfandrechts für uns und gibt sie uns insbesondere dann auf Verlangen heraus, wenn Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, jedenfalls aber dann, wenn in den Gegenstand unseres Pfandrechts vollstreckt wird oder über das Vermögen des Kunden die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt oder eröffnet wurde oder der Antrag mangels Masse nicht zur Eröffnung gelangt ist. Der Kunde ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und den Pfandgegenstand abzuholen.

(4) Zur Durchsetzung eigener Verwendungsersatzansprüche bleiben wir gegen Vorlieferanten des Kunden oder Sicherungs-eigentümer für die Dauer des Bestehens unseres Pfandrechts mittelbarer Besitzer des Pfandgegenstandes, falls diese die Sache herausverlangen.

(5) Gesetzliche Pfand- und Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt. 

14. Verjährung

(1) Alle Ansprüche des Kunden – gleich aus welchen Rechtsgründen – verjähren in 12 Monaten.

(2) Für Schadensersatzansprüche nach Abschnitt 10 Abs. (3) – Ausnahme lit. e) – gelten die gesetzlichen Fristen. 

(3) Erbringen wir Leistungen an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen.

15. Rücktritt

(1) Für kurzfristige Stornierungen von Aufträgen können wir eine Aufwandsentschädigung von 10% des Auftragswerts verlangen, es sei denn, der Kunde weist uns nach, dass ein Schaden in nur geringerem Umfang entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens durch uns ist nicht ausgeschlossen.

(2) Wir sind berechtigt, nachträglich vom Auftrag zurückzutreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat oder seine Kreditwürdigkeit objektiv nicht gegeben ist. Soweit ernsthafte Zweifel an der Zahlungswürdigkeit oder Zahlungswilligkeit des Kunden auftreten, insbesondere wenn Zahlungsverpflichtungen aus früheren Aufträgen nicht erfüllt oder verzögert werden, haben wir das Recht, die Erfüllung unserer Pflichten aus dem Vertrag solange zurückzuhalten, bis der Kunde seine Zahlungs- bzw. Kreditwürdigkeit nachgewiesen hat.

16. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

(3) Der Gerichtsstand liegt bei den für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichten. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder seiner Niederlassung zu klagen.

Stand: Stapelfeld November 2020.

 

Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

(1) Unter Geltung dieser Bedingungen erbringen wir unsere Lieferungen nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Soweit nicht nachfolgend oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, gelten diese Bedingungen nicht für Montage-, Service- und Reparaturleistungen.

2. Vertragsschluss

(1) Lieferungen erbringen wir nur auf der Grundlage der nachfolgenden Bedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden mit Hinweisen auf abweichende Bedingungen widersprechen wir, es sei denn, wir hätten dem Kunden die Geltung seiner Bedingungen ausdrücklich schriftlich bestätigt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Kunden Lieferungen vorbehaltlos ausgeführt haben.

(2) Vorrang vor diesen Bedingungen haben nur Vereinbarungen, die wir in Text- oder einer höheren Form abgegeben oder bestätigt haben.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend. Vereinbarungen einschließlich aller sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen in Bezug auf unsere Lieferungen bedürfen der Textform. Mündliche Abreden gelten nur dann, wenn wir sie in Textform bestätigt haben. Der Vertrag kommt erst mit unserer Auftragsbestätigung zustande.

(4) Gewichts- und Maßangaben, sonstige Angaben in Zeichnungen oder anderen Unterlagen, auf denen bei Vertragsschluss Bezug genommen wird, gelten nur annähernd und stellen keine Garantie dar. Sie kennzeichnen unsere Leistungen nur allgemein.

3. Lieferung/Lieferverzögerung, Änderungen

(1) Liefertermine und -fristen sind unverbindlich. Fixe Liefertermine und -fristen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet und vereinbart werden.

(2) Vereinbarte Liefertermine und –fristen setzen – vorbehaltlich einer von uns zu vertretenden Verzögerung – die Klärung aller technischen und kaufmännischen Fragen zwischen uns und dem Kunden voraus. Sie werden auch nur dann verbindlich, wenn der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B. Beibringung von Genehmigungen, Unterlagen, Vorbereitung oder Einrichtung von Fundamenten, eventuelle Beistellungen usw.) erfüllt und eine vereinbarte Anzahlung geleistet hat.

(3) Die Einhaltung von Lieferterminen und -fristen steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Wir informieren den Kunden unverzüglich, falls sich Verzögerungen abzeichnen.

(4) Liefertermine und -fristen sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand spätestens am Lieferdatum oder bei Ablauf der Frist unser Werk verlassen hat oder wir die Versandbereitschaft gemeldet haben.

(5) Kommen wir in Verzug, kann der Kunde bei eingetretenem Schaden eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Die Verzugsentschädigung kann von der letzten vereinbarten Teilzahlung der jeweiligen Lieferung abgezogen werden.

(6) Haben wir eine uns vom Kunden – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit gesetzte angemessene Frist zur Lieferung versäumt, ist der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen.

(7) Können wir aus Gründen, die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, eine Maschine nicht zum vereinbarten Liefertermin anliefern, können wir eine pauschale Entschädigung i.H. v. 0,5 % je vollendeter Woche verlangen. Die pauschale Entschädigung ist auf 5 % des Werts der Gesamtlieferung begrenzt. Wir sind berechtigt, auch einen höheren Schaden nachzuweisen. Die pauschale Entschädigung wird in diesem Fall auf diesen Schaden angerechnet. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Ist die Nichteinhaltung von Lieferterminen und –fristen durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von uns nicht verschuldet sind, veranlasst, so verlängern sich Liefertermine und –fristen angemessen. Der Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Umstände sind unverzüglich mitzuteilen.

(9) Ändern sich nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden Liefertermine und –fristen oder der Leistungsumfang und haben wir dadurch Mehraufwand, sind wir berechtigt, diesen dem Kunden gesondert in Rechnung zu stellen.

(10) Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden nicht unzumutbar sind.

4. Gefahrübergang, Montage und Abnahme

(1) Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Gegenstand der Lieferung unser Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, insbesondere die Montage, zu erbringen haben.

(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen trägt der Kunde die Kosten des Transports, einschließlich der Kosten zur Montage, Verpackung und Verladung. Für die Montage gelten unsere Mon-tage-, Service- und Reparaturbedingungen.

(3) Transportmittel und –weg bestimmen wir, sofern der Kunde keine Weisung erteilt.

(4) Auf Wunsch des Kunden versichern wir auf seine Kosten den Transport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer.

(5) Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme sind wir berechtigt, für die Lagerung bei uns ein Entgelt für die Lagerung zu berechnen. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

(6) Die Endabnahme erfolgt zum vereinbarten Termin, hilfsweise nach Anzeige der Endabnahmebereitschaft durch uns. Unterbleibt die Endabnahme infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, hat unsere Anzeige der Endabnahmebereitschaft die Wirkung der Abnahme. Mit Ablauf von vier Wochen nach einem möglichen Produktionsbeginn zeichnungsgerechter und verkaufbarer Werkstücke gilt die Maschine als abgenommen. Die Abnahme gilt jedenfalls dann als erfolgt, wenn der Kunde mit der Produktion auf der gelieferten Maschine begonnen hat.

(7) Die Endabnahme erfolgt am Aufstellungsort der Maschine entsprechend den vereinbarten Abnahmekriterien. Wir überprüfen Qualität und Taktzeit, Funktion und Vollständigkeit der Lieferung. Wir dokumentieren die Endabnahme durch ein Protokoll mit Terminen zur Behebung eventueller Mängel. Das Protokoll ist beiderseitig zu unterzeichnen. Der Kunde kann die Endabnahme und die daran gebundenen Zahlungen nur bei wesentlichen Mängeln verweigern.

5. Preise und Zahlungen

(1) Maßgebend sind die in unserer Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

(2) Unsere Preise sind Nettopreise. Die am Tag der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer wird gesondert ausgewiesen und ist zusätzlich zu vergüten.

(3) Mangels anderer Vereinbarungen sind die Zahlungen wie folgt fällig und ohne Abzug zu leisten:

 30% des Auftragswert sofort nach Erhalt der Auftragsbestätigung, längstens aber innerhalb eines Monats nach der Endverhandlung; – 60 % nach Teilrechnungsstellung zur Hälfte der Lieferzeit, längstens jedoch drei Monate nach der Endverhandlung; die Hälfte der Lieferzeit errechnet sich aus dem Termin der Auftragsbestätigung oder, falls die Endverhandlung danach stattgefunden hat, aus diesem, und dem vereinbarten Liefertermin;

– 10 % bei der Endabnahme. Für den Fall, dass eine Endabnahme nicht vereinbart oder notwendig ist, ist die letzte Zahlung bei Inbetriebnahme durch den Kunden, spätestens jedoch zwei Wochen nach Lieferung bzw. Anzeige der Lieferbereitschaft an den Kunden zu bezahlen. Dies gilt nicht, wenn sich die Endabnahme aus von uns zu vertretenden Gründen verzögert.

(4) Zahlungen sind mit Zugang der Rechnung sofort fällig. Verzug tritt mit Ablauf von fünf Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum ein, ohne dass es hierzu einer Mahnung bedarf. Wir berechnen die gesetzlichen Verzugszinsen und behalten uns die Geltendmachung eines eventuell höheren Schadens vor.

(5) Ist der Kunde zur Mitwirkung verpflichtet und erbringt er die ihm obliegenden Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig, werden Zahlungen nach dem ursprünglich vereinbarten Zeitplan fällig.

(6) Einbehalte auf die Restzahlung wegen Ansprüchen auf Mangelbeseitigung dürfen das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten nicht übersteigen.

(7) Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen etwaiger von uns bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.

(8) Die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener Gegen-ansprüche des Kunden aus anderen Rechtsverhältnissen ist ausgeschlossen.

6. Technische Vorschriften, Technische Verfügbarkeit

(1) Wir liefern unter Einhaltung folgender technischer Vorschriften: – EU Maschinenrichtlinie 2006/42

– EN ISO 12100-1-2003/A1-2009 und EN ISO 12100-2-2003/  

  /A1-2009 (Grundbegriffe/allg. Gestaltungsleitsätze)

 – EN 60204-1-2006A1-2009 – elektrische Ausrüstung

(2) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen gewährleisten wir die Mangelfreiheit der von uns gelieferten Maschinen für die Dauer des Gewährleistungszeitraums von zwölf Monaten im Einschicht-betrieb.

(3) Weitere Ansprüche des Kunden sind vorbehaltlich der Bestimmungen in Abschnitt 9 ausgeschlossen.

7. Sachmängel

(1) Der Kunde ist verpflichtet, uns Sachmängel unverzüglich anzuzeigen.

(2) Wir leisten keine Gewähr für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Vorarbeiten – insbesondere baulicher Art, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, stets sofern sie nicht von uns zu vertreten sind. Sämtliche Beistellungen und Werkzeuge zur Vervollständigung der Maschine durch den Kunden unterliegen ausschließlich seiner Verantwortung

(3) Nach unserer Wahl ersetzen wir mangelhafte Teile unentgeltlich durch mangelfreie oder bessern mangelhafte Teile kostenfrei nach.

(4) Der Kunde hat uns mindestens dreimal die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung einzuräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen. In diesem Falle leisten wir Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, wenn uns der Kunde unverzüglich von der Dringlichkeit der Ersatzvornahme unterrichtet hat.

(5) Von den durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir bei Vorhandensein eines Sachmangels die Kosten eines Ersatzgegenstands einschließlich des Versands sowie die Kosten und Spesen der etwa erforderlichen Bereitstellung von Monteuren und Hilfskräften. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand unserer Leistung an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Aufstellungs-ort verbracht wurde, trägt der Kunde.

(6) Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos haben verstreichen lassen. Bei Vorhandensein eines nur unerheblichen Mangels steht dem Kunden nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises im Übrigen ist ausgeschlossen. Weitergehende Ansprüche des Kunden bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt 9 dieser Bedingungen.

(7) Für Verschleißteile leisten wir Gewähr nur im Hinblick auf Abweichungen, die nicht auf dem üblichen und nach Art des Teils zu erwartendem Verschleiße beruhen. Für Verschleißteile leisten wir Gewähr längstens für die Dauer des Gewährleistungszeitraums von zwölf Monaten und für höchstens 2000 Betriebsstunden seit Abnahme.

(8) Vorbehaltlich der Selbstbelieferung liefern wir Ersatz- und Verschleißteile für die Dauer von max. 10 Jahren nach der Lieferung der Maschine.

(9) Die Gewährleistung für Sachmängel gebrauchter Liefergegen-stände ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle eines arglistig verschwiegenen Mangels oder der Verletzung einer Garantie. Auch bei der Lieferung gebrauchter Gegenstände bleiben die sonstigen vertraglichen Ansprüche des Kunden unberührt.

8. Rechtsmängel

(1) Verletzt die Benutzung einer von uns gelieferten Maschine gewerbliche Schutz-oder Urheberrechte Dritter im Inland, sind wir verpflichtet, dem Kunden auf unsere Kosten das Recht zum weiteren Gebrauch der Maschine zu verschaffen oder diese in für den Kunden zumutbarer Weise so zu modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, können sowohl der Kunde als auch wir vom Vertrag zurücktreten. Darüber hinaus stellen wir den Kunden von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der Schutzrechtsinhaber frei.

(2) Die dem Kunden in Abs. 1 eingeräumten Rechte sind abschließend. Sie bestehen nur,- wenn uns der Kunde unverzüglich von der gegen ihn geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzung unterrichtet und – der Kunde uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, insbesondere die Durchführung von Abänderungen zur Beseitigung des Schutz-rechtsverstoßes ermöglicht und uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelung vorbehalten bleiben und- der Kunde den Rechtsmangel nicht durch eigene Erklärungen und/oder durch eigenmächtige Änderungen oder unsachgemäße Verwendung des Liefergegenstands verursacht hat.

9. Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch von uns schuldhaft unterlassene oder fehlerhafte Vorschläge oder Beratungen, die vor oder nach Vertragsschluss erfolgten, oder durch die schuldhafte Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes– vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden nur nach Maßgabe der Regelungen in Abschnitt 8 und Abschn. 9 Abs.

(2) und Abs. (3).

(2) Für Schäden, die nicht am Leistungsgegenstand selbst entstanden sind, haften wir aus welchen Rechtsgründen auch immer nur

a) bei Vorsatz,

b) bei grober Fahrlässigkeit der Organe oder leitender Angestellter,

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben,

e) im Rahmen einer Garantiezusage,

f) soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nichtleitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und bei Beschädigung des Liefergegenstands selbst (Abs. 1) beschränkt auf den vertraglich vereinbarten Auftragswert.

(4) Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstands durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

(2) Nach Rücknahme des Liefergegenstands sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Angemessene Verwertungskosten dürfen wir behalten.

(3) Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, den Liefergegenstand auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Erforderliche Wartungsarbeiten muss der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig beauftragen oder durchführen.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, uns über Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in unser Eigentum unverzüglich zu benachrichtigen, damit wir die Drittwiderspruchsklage rechtzeitig erheben können. Soweit der Klagegegner nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

(5) Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierte Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

(6) Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

11. Urheberrechte

An Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Informationen, sei es in Papier- oder elektronischer Form, behalten wir uns das Eigentum und sämtliche Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nur mit unserer Einwilligung zugänglich gemacht werden.

12. Nutzungslizenz für Software

(1) Für mitgelieferte Software räumen wir dem Kunden ein nicht ausschließliches Recht zur Nutzung der gelieferten Software einschließlich ihrer Dokumentation ein. Die Software wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen.

(2) Dem Kunden ist nicht gestattet, die Software auf mehr als einem System zu nutzen. Der Kunde darf die Software nur in gesetzlich zulässigen Umfang vervielfältigen. Dekompilierung und Eingriffe in den Quellcode sind untersagt. Dem Kunden ist verboten, Herstellerangaben, insbesondere Copyright-Vermerke, zu entfernen oder zu verändern.

(3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei uns. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht gestattet.

13. Verjährung

(1)  Gewährleistungsansprüche nach Abschnitt 7 und Abschnitt 8

verjähren in zwölf Monaten ab Abnahme. Die Verjährungsfrist

gilt auch für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen

Verwendung für ein Bauwerk verwendet werden und dessen

Mangelhaftigkeit wir verursacht haben.

(2) Sonstige Ansprüche des Kunden – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in zwölf Monaten ab Entstehung, Schadensersatzansprüche gemäß Abschnitt 9 Abs. (2) verjähren innerhalb der gesetzlichen Fristen.

14. Anwendbares Recht

Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand 

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen ist unser Geschäftssitz.

(2) Der Gerichtsstand liegt bei den für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichten. Wir sind aber auch berechtigt, am Sitz des Kunden oder seiner Niederlassung zu klagen. 

Stand: Stapelfeld November 2020

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